LAG Hamm - Urteil vom 15.05.2012
9 Sa 1907/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 780/11

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente

LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1907/11

DRsp Nr. 2012/14759

Auslegung einer Versorgungszusage hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente

Die Bemessungsgrundlage für eine Betriebsrente ist durch Auslegung der Versorgungszusage zu ermitteln. Dabei sind bestehende Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Sehen diese vor, dass die anrechnungsfähigen Bezüge aus einem Monatsgehalt bestehen und soll dieses Monatsgehalt das Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen umfassen, so ist nur das tatsächlich monatlich zu zahlende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Einmalig jährlich gezahlte Jahresleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie sind nicht einzubeziehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.09.2011, AZ - 2 Ca 780/11 - , abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

Die am 02.03.1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.1966 in Vollzeit beschäftigt. Sie bezog zuletzt monatlich ein feststehendes Grundgehalt in Höhe von 3.415,00 € und vermögenswirksame Leistungen von 26,59 €.