BGH - Urteil vom 04.05.2018
V ZR 203/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; WEG § 21 Abs. 8; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 22/15
LG Hamburg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 9/16

Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich des Gemeinschaftseigentums; Beeinträchtigung der zweckentsprechenden Nutzung von Wohnungseigentumseinheiten oder Teileigentumseinheiten (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände)

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen V ZR 203/17

DRsp Nr. 2019/1286

Auslegung eines auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag gerichteten Klageantrags als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung; Sanierung und sofortige Instandsetzung durch das Vorhandensein von gravierenden baulichen Mängeln im Bereich des Gemeinschaftseigentums; Beeinträchtigung der zweckentsprechenden Nutzung von Wohnungseigentumseinheiten oder Teileigentumseinheiten (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände)

a) Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen.b) Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.a) Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.