LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.01.2015
4 Sa 460/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 256/14

Auslegung eines Aufhebungsvertrages zur Abgeltung des Arbeitszeitguthabens durch FreistellungAnspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich seines Arbeitszeitguthabens bei arbeitsunfähiger Erkrankung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 460/14

DRsp Nr. 2015/8806

Auslegung eines Aufhebungsvertrages zur Abgeltung des Arbeitszeitguthabens durch Freistellung Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich seines Arbeitszeitguthabens bei arbeitsunfähiger Erkrankung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses

Haben die Arbeitsvertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ab seiner Gesundung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung freigestellt ist und dass im Gegenzug hierzu unter anderem sein Arbeitszeitguthaben als abgegolten gilt, ergibt die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung, dass ein Ausgleich des Arbeitszeitguthabens nur durch eine tatsächliche Freistellung des Arbeitnehmers und nicht bereits durch die bloße für den Fall seiner Gesundung abgegebene Freistellungserklärung erfolgen soll; die ("im Gegenzug") vorgesehene Abgeltung des Arbeitszeitguthabens kommt daher nicht zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb von seiner Arbeitsleistung nicht mehr freigestellt werden konnte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.6.2014 - 8 Ca 256/14 - wie folgt abgeändert:

1) 2) II. III.