Der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Nachlassgericht - vom 5.9.2017 wird aufgehoben.
2.Die Akten werden dem Amtsgericht Starnberg - Nachlassgericht - zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahren zurückgegeben.
i.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann schlossen am 24.10.1979 einen Ehe- und Erbvertrag, der in Ziffer. IV ("Erbvertrag") auszugsweise wie folgt lautet:
In erbvertragsmäßger Form, d.h. in einseitig unwiderruflicher Weise, treffen die Vertragsteile folgende gemeinsame Verfügung von Todeswegen:
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