OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2010
I-10 U 22/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 536; BGB § 566; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 03.02.2010

Auslegung eines Hotelpachtvertrages; Pflichten des Vermieters nach fristloser Kündigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen I-10 U 22/10

DRsp Nr. 2011/2469

Auslegung eines Hotelpachtvertrages; Pflichten des Vermieters nach fristloser Kündigung

» 1. Zur Auslegung der Regelung in einem Hotelpachtvertrag, "Die ersten vier Monate der Mietzeit (Juni 2008, Juli 2008, August 2008 und September 2008) sind für den Mieter mietfrei, während dieser Zeit sind nur die Betriebskosten zu zahlen. Weitere vier Monate (Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008, und Januar 2009) entrichtet der Mieter 50% der monatlichen Miete. Ab dem Monat Februar 2009 ist die Miete in voller Höhe zu zahlen". 2. Nach berechtigter (hier: fristloser) Kündigung ist der Vermieter weder zu einer weiteren Gebrauchsüberlassung noch zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet. 3. Die Vereinbarung zur Nichtausübung der Option für einen Zeitraum von 2- bis 3 Jahren muss gemäß § 550 BGB beurkundet werden.«

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Februar 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 536;