KG - Urteil vom 22.02.2010
20 U 80/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 777/07

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Bereitstellung einer funktionierenden Heizung; Rechte des Mieters bei fehlender Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage

KG, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 20 U 80/08

DRsp Nr. 2010/15775

Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Bereitstellung einer funktionierenden Heizung; Rechte des Mieters bei fehlender Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage

1. Ein Anspruch auf Zahlung von Heizkostenvorschüssen ist dann nicht gegeben, wenn die Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist. 2. Der Abrede der Mietvertragsparteien über die Zahlung von Heizkostenvorschüssen an den Vermieter ist jedenfalls konkludent zu entnehmen, dass der Vermieter die Bereitstellung einer funktionierenden Heizung und die Versorgung mit Wärme schuldet.

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen das am 31. März 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.663,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch mindestens 8 % p. a. von 1.083,17 EUR seit dem 6. Juni und von 1.580,32 EUR seit dem 6. Oktober 2007 sowie 10.667,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.