SchlHOLG - Beschluss vom 23.01.2015
3 Wx 110/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 1940; BGB § 2084; BGB § 2087; BGB § 2100; BGB § 2107; BGB § 2165 ff; BGB § 2177; BGB § 2192 ff; BGB § 2302;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 340/14

Auslegung eines privatschriftlichen EhegattentestamentsAbgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis

SchlHOLG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 110/14

DRsp Nr. 2015/8210

Auslegung eines privatschriftlichen Ehegattentestaments Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis

1. Die Auslegung der Erbeinsetzung nach dem Längstlebenden in einem privatschriftlichen Ehegattentestament als Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kommt gerade dann in Betracht, wenn der Grundbesitz den wesentlichen Nachlass ausmacht und dieser Grundbesitz nach dem Willen der Eheleute nach dem Tod ihrer als Erben des Längstlebenden eingesetzten Kinder auf dritte Verwandte übergehen soll.2. Zur Abgrenzung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge von einem Nachvermächtnis gemäß § 2177 BGB, einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 ff BGB und einem bloßen unverbindlichen Wunsch der Erblasser. Orientierungssätze: Anordnung von Vor- und Nacherbfolge nach dem Längstlebenden im Ehegattentestament

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 160.000,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 134; BGB § 1940; BGB § 2084; BGB § 2087; BGB § 2100; BGB § 2107; BGB § 2165 ff; BGB § 2177; BGB § 2192 ff; BGB § 2302;

Gründe

I.