VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2013
2 S 978/13
Normen:
KAG § 42 Abs. 1 S. 1; KAG § 42 Abs. 2 S. 1; AbwS § 2 Abs. 2 S. 3; AbwS § 8 Abs. 1; AbwS § 8 Abs. 5 Buchst. a); VwGO § 69; VwGO § 70 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BauR 2014, 744
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1744/11

Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gem. § 42 Abs. 1 S. 1 KAG mit der Beendigung der Maßnahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 2 S 978/13

DRsp Nr. 2014/1038

Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gem. § 42 Abs. 1 S. 1 KAG mit der Beendigung der Maßnahme

1. Zur Auslegung eines Schreibens als Widerspruch.2. Da der Kostenerstattungsanspruch für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 KAG mit der Beendigung der Maßnahme entsteht, ist auf die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung abzustellen.3. Der Begriff des Grundstücksanschluss wird unterschiedlich verstanden und auch im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz nicht näher definiert. Daher ist maßgeblich auf die einschlägige(n) Satzungsbestimmung(en) abzustellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 2 K 1744/11 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 werden auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 75 einen Kostenersatz in Höhe von 1.387,87 EUR und bezüglich des Grundstücks Neustädter Straße 77 in Höhe von 1.463,31 EUR festgesetzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 42 Abs. 1 S. 1; KAG § 42 Abs. 2 S. 1; AbwS § 2 Abs. 2 S. 3;