OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.11.2020
8 W 359/20
Normen:
BGB § 133;
Fundstellen:
ZEV 2021, 197
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 292/20

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses aller Verwandter von der Erbfolge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 8 W 359/20

DRsp Nr. 2021/960

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusses aller Verwandter von der Erbfolge

Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, mit dem alle Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

1. Die Reichweite eines Testaments, mit dem die Erblasserin "alle Verwandten und angeheirateten Verwandten" von der Erbfolge ausgeschlossen hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei mit der Feststellung, die Erblasserin habe alle Verwandten enterben wollen, Zurückhaltung geboten ist. 2. Insoweit besteht durchaus ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Erblasser das Erbrecht eines Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen will. 3. Die vorzunehmende Auslegung ergibt, dass der Bruder der Erblasserin nicht von dem Ausschluss erfasst sein sollte, wenn die Erblasserin im Testament zwischen "wir" und den "Verwandten" unterschieden hat und mit "Verwandten" eine Personengruppe anspricht, die sich nicht hinreichend empathisch mit ihrem Vertriebenenschicksal gezeigt habe.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß - Nachlassgericht - vom 09.09.2020 - 3 VI 292/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beteiligte zu 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 150.000 €

Normenkette:

BGB § ;