OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.09.2017
I - 23 U 25/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 107/15

Auslegung eines Vergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen I - 23 U 25/17

DRsp Nr. 2017/17419

Auslegung eines Vergleichs

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

19.10.2017

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 779; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Kläger schloss mit der A., die später in B umbenannt wurde (nachfolgend: B.), am 13.05.2005 eine "Beratungs-Vereinbarung". Danach sollte er einen Anteil in Höhe von 43 % an "Produkt-Distributions-Umsätzen" erhalten, die die B. von der C. (nachfolgend: C.) für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrieb des Medikaments D. erhielt. Bis Dezember 2005 erhielt der Kläger Zahlungen von der B. in Höhe von durchschnittlich 23.000,00 EUR brutto. Danach erfolgten keine Zahlungen mehr. Die B. kündigte den Vertrag mit dem Kläger.

Über das Vermögen des Klägers wurde am 18.01.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bisher nicht aufgehoben ist. Dem Kläger ist die Restschuldbefreiung erteilt worden, nachdem am 18.01.2012 die Wohlverhaltensperiode endete.

Der Insolvenzverwalter des Klägers klagte gegen die B. wegen der Vergütungsansprüche aus dem Beratungsvertrag für das Jahr 2006 und die Folgejahre.

1. 2.