OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2017
10 U 24/16
Normen:
BGB §§ 585, Abs. 1 S. 1, 280, 281,283, 154;
Fundstellen:
BauR 2017, 1745
Vorinstanzen:
AG Brilon, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Lw 26/15

Auslegung eines Vertrages über die Übernahme einer Baulast für den Bau einer Windkraftanlage

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 10 U 24/16

DRsp Nr. 2017/7812

Auslegung eines Vertrages über die Übernahme einer Baulast für den Bau einer Windkraftanlage

1. Die Vereinbarung, dass der Beklagte auf seinem Grundstück eine Baulast für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des Klägers übernehmen soll, kann bezüglich des Begriffs Baulast unterschiedliche Bedeutung haben. Wenn die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ergibt, dass der Begriff der Baulast objektiv mehrdeutig ist und von den Parteien unterschiedlich verstanden worden ist, dann liegt ein Fall des versteckten Dissenses in der Form des Scheinkonsenses vor.2. Der Begriff der Baulast ist für sich betrachtet nicht eindeutig, denn es gibt verschiedene Arten von Baulasten, die damit gemeint sein können, z.B. eine Stellplatzbaulast, eine Erschließungsbaulast, eine Abstandsflächenbaulst oder eine Vereinigungsbaulast.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brilon - Landwirtschaftsgericht wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Streithelfers werden dem Kläger auferlegt.