OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2017
21 U 26/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 74/16

Auslegung eines Vertrages über Entsorgungsleistungen hinsichtlich der Vergütung für die Verwertung bzw. Deponierung von Rostasche bzw. Schlacke

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 21 U 26/17

DRsp Nr. 2018/11967

Auslegung eines Vertrages über Entsorgungsleistungen hinsichtlich der Vergütung für die Verwertung bzw. Deponierung von Rostasche bzw. Schlacke

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (43 O 74/16) wird gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 7.152.622,31 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um von der Klägerin geforderte Entgelte für in 2012 im Auftrag der Beklagten erbrachte Entsorgungsleistungen.

Die Klägerin betreibt ein überregional tätiges Unternehmen mit Sitz in A, das Entsorgungsleistungen zum Gegenstand hat. Die Beklagte betreibt in B ein Müllheizkraftwerk (MHKW), in dem zur Verbrennung zugelassene Abfälle verbrannt werden.

1. 2.