OLG Celle vom 11.10.2004
4 U 194/04
Normen:
BGB § 463 § 427 § 1094 § 1097 § 1098 ; WEG § 11 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 141
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 100/04

Auslegung eines Vorkaufsrechts zu Lasten von Wohnungseigentum

OLG Celle, vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 194/04

DRsp Nr. 2005/13518

Auslegung eines Vorkaufsrechts zu Lasten von Wohnungseigentum

1. Ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu Lasten von Wohnungseigentum erfasst ohne hinreichend bestimmte Regelung nicht den Verkauf an einen anderen Wohnungseigentümer, sondern nur Verträge mit nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten. 2. Erwirbt ein vorkaufsberechtigter Miteigentümer Wohnungseigentum in der Wohnungseigentumsanlage, so liegt hierin nicht gleichzeitig die Ausübung seines Vorkaufsrechts.

Normenkette:

BGB § 463 § 427 § 1094 § 1097 § 1098 ; WEG § 11 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 100/04
Fundstellen
ZMR 2005, 141