BAG - Urteil vom 13.10.2016
3 AZR 445/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 92/15
ArbG Bonn, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1280/14

Auslegung nichttypischer Erklärungen im ArbeitsrechtLeistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 445/15

DRsp Nr. 2016/19660

Auslegung nichttypischer Erklärungen im Arbeitsrecht Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen

1. Die Auslegung eines einzelvertraglich ausgehandelten Arbeitsvertrages erfolgt nach den Auslegungsregelungen für nichttypische Erklärungen nach den §§ 133, 157 BGB. Deren Auslegung obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50; BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32). Für die Überprüfung der Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist es unerheblich, wenn dieses nicht ausgeführt hat, nach welchen Regeln es seine Auslegung vorgenommen hat.