LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
15 Sa 180/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10557/11

Auslegung Vereinbarung eines Rückkehrrechts für den Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 180/12

DRsp Nr. 2012/21131

Auslegung Vereinbarung eines Rückkehrrechts für den Fall der Schließung der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin

Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2011 -16 Ca 10557/11- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.

Die am ..... 1970 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT.