OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.05.2012
1 L 22/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;

Auslegungsgrundsätze für den Regelungsgehalt eines Bescheides

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 1 L 22/12

DRsp Nr. 2012/16457

Auslegungsgrundsätze für den Regelungsgehalt eines Bescheides

Der Regelungsgehalt eines Bescheides ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen und entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. Januar 2012 hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.