BGH - Urteil vom 10.06.2011
V ZR 2/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
DR 2011, 971
MietRB 2011, 249
NJW 2012, 74
NJW-RR 2011, 1165
NZM 2011, 589
WM 2011, 1900
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 36/08
LG Köln, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 102/09

Ausprägung des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer bei der Änderung oder der Durchbrechung von Umlageschlüsseln

BGH, Urteil vom 10.06.2011 - Aktenzeichen V ZR 2/10

DRsp Nr. 2011/12673

Ausprägung des Selbstorganisationsrechts der Wohnungseigentümer bei der Änderung oder der Durchbrechung von Umlageschlüsseln

Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 16 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage besteht zumindest aus 97 Eigentumswohnungen und einer Teileigentumseinheit. § 6 Abs. 4 der Teilungserklärung (TE) lautet:

"Die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlusstüren, der Außenfenster und anderer Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand erforderlich sind, sowie von Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, obliegt, auch wenn sie sich im Bereich der dem Sondereigentum unterliegenden Räume befinden, dem Wohnungs- bzw. Teileigentümer insoweit, als sie infolge unsachgemäßer Behandlung durch den Eigentümer, seinen Angehörigen oder Personen, denen er die Wohnung oder einzelne Räume überlassen hat, notwendig werden."