BGH - Versäumnisurteil vom 25.09.2020
V ZR 80/19
Normen:
WEG § 28 Abs. 3; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 26
MietRB 2020, 366
MietRB 2020, 367
NZM 2020, 1114
ZMR 2021, 132
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 13/18
LG Landau, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 25/18

Ausreichen der Angaben von Anfangsstand und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung; Beziehen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrechnungsjahr (Soll-Bestand und Ist-Bestand); Wahrung der Klagefrist hinsichtlich Anfechtung des Beschlusses

BGH, Versäumnisurteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen V ZR 80/19

DRsp Nr. 2020/17090

Ausreichen der Angaben von Anfangsstand und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung; Beziehen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung auf die Entwicklung der buchhalterischen Konten in dem Abrechnungsjahr (Soll-Bestand und Ist-Bestand); Wahrung der Klagefrist hinsichtlich Anfechtung des Beschlusses

Ob sich aus der Klageschrift in für die Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer; wie es sich verhält, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. a) Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus; entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel.