OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.02.2010
2 AR 30/09
Normen:
ZPO § 29a; ZPO § 281 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg - 11 C 253/09 - 7.9.2009,

Ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus einer Bürgschaft zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 2 AR 30/09

DRsp Nr. 2010/4748

Ausschließliche örtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus einer Bürgschaft zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis; Bindungswirkung einer Verweisung

1. § 29a ZPO findet auf Ansprüche aus einem Sicherungsgeschäft betreffend ein Mietverhältnis keine Anwendung. 2. Ein Verweisungsbeschluss, der sich in seiner Begründung hiermit nicht auseinandersetzt und daher nicht erkennen lässt, ob sich das verweisende Gericht mit den Voraussetzungen des § 29a ZPO überhaupt befasst hat, ist nicht bindend.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Grünstadt bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

ZPO § 29a; ZPO § 281 Abs. 3;

Gründe:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten Grünstadt und Lichtenberg berufen, nachdem das Amtsgericht Grünstadt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuerst mit der Sache befasst war.

Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Grünstadt zu bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Grünstadt folgt aus den §§ 12, 13 ZPO.