Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Grünstadt bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten Grünstadt und Lichtenberg berufen, nachdem das Amtsgericht Grünstadt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zuerst mit der Sache befasst war.
Als örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Grünstadt zu bestimmen. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Grünstadt folgt aus den §§ 12, 13 ZPO.
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