OLG Oldenburg - Hinweisbeschluss vom 30.03.2011
8 U 43/11
Normen:
WEG § 43 Nr. 1; GVG § 23 Nr. 2c;

Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnungseigentumssachen; Zuständigkeit des Landgerichts für deliktische Ansprüche unter Wohnungseigentümern

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 8 U 43/11

DRsp Nr. 2011/10781

Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnungseigentumssachen; Zuständigkeit des Landgerichts für deliktische Ansprüche unter Wohnungseigentümern

Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß §§ 43 Nr. 1 WEG, 23 Nr. 2 c GVG für [auf] deliktische Normen gestützte Klagen, wenn das von dem Wohnungseigentümer geltend gemachte Recht ist [in] einem Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

I. Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

II. Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.