BGH - Urteil vom 18.02.2015
VIII ZR 127/14
Normen:
BGB § 573a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 501
NZM 2015, 452
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 375
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 99/13
LG Bochum, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 18/14

Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Vermieters bei Wohnungen mit möglicher eigenständiger Haushaltsführung

BGH, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 127/14

DRsp Nr. 2015/5730

Ausschluss des Sonderkündigungsrechts des Vermieters bei Wohnungen mit möglicher eigenständiger Haushaltsführung

Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 307/07, WuM 2008, 564; und vom 17. November 2010 - VIII ZR 90/10, NJW-RR 2011, 158).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. April 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 573a Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung einer Mietwohnung inAnspruch.