BGH - Urteil vom 10.12.2010
V ZR 60/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; BGB § 23; BGB § 134;
Fundstellen:
DStR 2011, 635
MDR 2011, 414
NJW 2011, 679
NZM 2011, 246
WM 2011, 1282
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 2593/07
LG Nürnberg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 5126/09

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung und Entzug seines Stimmrechts wegen des Verzugs bzgl. der Zahlung von Beiträgen; Voraussetzungen einer Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen V ZR 60/10

DRsp Nr. 2011/2069

Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung und Entzug seines Stimmrechts wegen des Verzugs bzgl. der Zahlung von Beiträgen; Voraussetzungen einer Ungültigerklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. b) Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2; BGB § 23; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. § 10 Nr. 4 der Teilungserklärung (TE) lautet: