VGH Bayern - Urteil vom 26.04.2022
22 B 21.860
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; GastG § 11; WEG § 9a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 18.126

Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks durch das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis

VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 22 B 21.860

DRsp Nr. 2022/7828

Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks durch das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis

1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 - 4 C 3.97).2. Diese Grundsätze gelten auch für die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die für eine Teileigentumseinheit erteilte Gaststättenerlaubnis.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.