BFH - Beschluß vom 21.06.2001
III R 58/98
Normen:
EStG §§ 33 33b ;

Außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen von Körperbehinderten für Begleitpersonen

BFH, Beschluß vom 21.06.2001 - Aktenzeichen III R 58/98

DRsp Nr. 2001/10932

Außergewöhnliche Belastung; Aufwendungen von Körperbehinderten für Begleitpersonen

1. Das BMF wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert und gebeten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen, die einem zu 100 v. H. (Merkmale G, aG und H) anlässlich einer Urlaubsreise für eine Begleitperson entstehen, als außergewöhnliche Belastung neben dem Körperbehindertenpauschbetrag zu berücksichtigen sind. 2. Insbesondere sollte die Stellungnahme auf folgende Fragen eingehen: a) Welche Aufwendungen wollte der Gesetzgeber durch den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG abgelten? b) Sind dem BMF Erfahrungswerte zur Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen für die Begleitung von Schwerbehinderten anlässlich von Kur- oder Erholungsreisen bekannt?

Normenkette:

EStG §§ 33 33b ;

Gründe:

I. Sachverhalt