BGH - Urteil vom 25.07.2001
XII ZR 137/99
Normen:
BGB § 554a;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 9
NZM 2001, 952
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Außerordentliche Kündigung des Vermieters wegen Bezichtigung mit einer Straftat

BGH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen XII ZR 137/99

DRsp Nr. 2001/12445

Außerordentliche Kündigung des Vermieters wegen Bezichtigung mit einer Straftat

Zwar kann für den Vermieter ein außerordentlicher Kündigungsgrund darin liegen, wenn er von dem Mieter gegenüber der Polizei zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Dies ist jedoch von den Tatsacheninstanzen im einzelnen festzustellen. Allein die Mitunterzeichnung einer Strafanzeige der Ehefrau gegen Unbekannt reicht hierfür noch nicht aus.

Normenkette:

BGB § 554a;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete dem Beklagten für die Zeit vom 15. August 1994 bis 15. August 2000 Räume zum Betrieb eines Versicherungs- und Finanzierungsvermittlungsbüros in einem vom Kläger auch selbst als Büro genutzten Gebäude. In § 3 Nr. 1, 2 des Formularmietvertrags werden der Mietzins mit 2.700 DM und die Nebenkosten mit 470 DM beziffert. Unter der Rubrik "+ Mehrwertsteuer z.Zt." sind handschriftlich "15 %" und "475,50" DM eingetragen; als vom Mieter z.Zt. insgesamt zu zahlender Betrag sind darunter ebenfalls handschriftlich "3.645,50" DM eingesetzt. In § 3 Nr. 3 des Vertrags heißt es:

"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter der gewerblich ... genutzten Räume neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn der Vermieter nach § 9 UStG für die Mehrwertsteuerpflicht optiert hat. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind den Parteien bekannt. ..."