Der Kläger vermietete dem Beklagten für die Zeit vom 15. August 1994 bis 15. August 2000 Räume zum Betrieb eines Versicherungs- und Finanzierungsvermittlungsbüros in einem vom Kläger auch selbst als Büro genutzten Gebäude. In § 3 Nr. 1, 2 des Formularmietvertrags werden der Mietzins mit 2.700 DM und die Nebenkosten mit 470 DM beziffert. Unter der Rubrik "+ Mehrwertsteuer z.Zt." sind handschriftlich "15 %" und "475,50" DM eingetragen; als vom Mieter z.Zt. insgesamt zu zahlender Betrag sind darunter ebenfalls handschriftlich "3.645,50" DM eingesetzt. In § 3 Nr. 3 des Vertrags heißt es:
"Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter der gewerblich ... genutzten Räume neben dem Mietzins Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn der Vermieter nach § 9 UStG für die Mehrwertsteuerpflicht optiert hat. Die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind den Parteien bekannt. ..."
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