BGH - Urteil vom 14.07.2010
VIII ZR 267/09
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 317
NJW 2010, 3020
NZM 2010, 696
ZIP-aktuell 2010, Nr. 240
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 636/08
LG Lüneburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 62/09

Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Bestehen eines berechtigten Interesses des Vermieters an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 267/09

DRsp Nr. 2010/14362

Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Bestehen eines berechtigten Interesses des Vermieters an einer fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses

Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle befriedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 573 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand