KG - Beschluss vom 18.02.2004
24 W 126/03
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 2 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 112
NJW-RR 2004, 878
NZM 2004, 511
WuM 2004, 229
ZMR 2004, 460
ZfIR 2004, 702

Ausübung von Stimmrechten durch den Erwerber einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im Grundbuch

KG, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 24 W 126/03

DRsp Nr. 2005/3691

Ausübung von Stimmrechten durch den Erwerber einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im Grundbuch

»1. Der Wohnungsverkäufer ( teilender Eigentümer oder Ersterwerber) kann den Käufer auch vor Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zur Ausübung des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung ermächtigen und ihm damit eine Verfahrensstandschaft für das Beschlussanfechtungsverfahren verschaffen. 2. Die Verfahrensstandschaft des Wohnungskäufers muss jedoch in der Anfechtungsfrist offengelegt werden, weil der Wohnungskäufer noch nicht der Rechtsinhaber ist und lediglich ein fremdes Recht in eigenem N amen geltend macht. Der Eigentumserwerb durch Umschreibung im Grundbuch nach Ablauf der Anfechtungsfrist heilt die zunächst fehlende Antragsbefugnis aus eigenem Recht nicht.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 25 Abs. 2 § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen
FGPrax 2004, 112
NJW-RR 2004, 878
NZM 2004, 511