BGH - Urteil vom 15.01.2010
V ZR 40/09
Normen:
WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 782
MDR 2010, 434
MietRB 2010, 115
NJW-RR 2010, 667
ZMR 2010, 461
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 407/08
AG Leipzig, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 151 C 9550/07

Auswirkung der Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen auf den Aufteilungsplan eines Gebäudes

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 40/09

DRsp Nr. 2010/2484

Auswirkung der Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen auf den Aufteilungsplan eines Gebäudes

Eintragungen des planenden Architekten in den Genehmigungsplänen kommt in der Regel nicht dadurch die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu, dass diese Pläne für den Aufteilungsplan genutzt werden.

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Das Grundstück N. straße 5 in L. ist durch Erklärung vom 30. August 1994 gem. § 8 WEG geteilt. Der Klägerin gehört die Wohnungseigentumseinheit Nr. 4102, dem Beklagten die unter der Wohnung der Klägerin gelegene Teileigentumseinheit Nr. 4002. Diese besteht nach der Teilungserklärung aus einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück "und den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Kellerraum im Kellergeschoss, ... im Aufteilungsplan mit Nr. 4002 bezeichnet". Der Aufteilungsplan beruht auf einer Grundrisszeichnung des Architekten des Gebäudes, die Bestandteil der Genehmigungsplanung war. Der größte der Teileigentumseinheit Nr. 4002 zugeordnete Raum ist als "Café" bezeichnet.