BFH - Urteil vom 27.01.2011
III R 90/07
Normen:
SolZG § 3 Abs. 2; AO § 165; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5023/06

Auswirkungen der nachträglichen Festsetzung von Kindergeld auf den bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlag

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III R 90/07

DRsp Nr. 2011/7674

Auswirkungen der nachträglichen Festsetzung von Kindergeld auf den bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlag

1. Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen. 2. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. 3. Die Festsetzung und/oder Zahlung von Kindergeld sind keine Merkmale des Tatbestands von § 3 Abs. 2 SolZG i.V.m. § 32 EStG. Dem nachträglichen Eintreten dieser Umstände kommt daher keine Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zu.

Normenkette:

SolZG § 3 Abs. 2; AO § 165; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitzeitraum, den Jahren 2003 und 2004, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr älteres Kind, geboren im Jahr 1981, absolvierte bis August 2004 eine Berufsausbildung; ihr jüngeres Kind, geboren im Jahr 1983, befand sich während des Streitzeitraums in Ausbildung. Die Kläger bezogen in den Streitjahren zunächst kein Kindergeld für ihre Kinder.