BGH - Urteil vom 05.02.2010
V ZR 126/09
Normen:
WEG § 10 Abs. 2; WEG § 29 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 138
NJW 2010, 3168
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 1464/09
AG Regensburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 2581/08

Auswirkungen einer abweichenden Besetzung auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen V ZR 126/09

DRsp Nr. 2010/4348

Auswirkungen einer abweichenden Besetzung auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 15. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als zu dem zu TOP 8 (Neuwahl des Verwaltungsbeirats) ergangenen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 18. Juli 2008 zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Der Beschluss wird für ungültig erklärt.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagten 9/10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2; WEG § 29 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand