B. Anspruch auf ordnungsmäßige Benutzung

Autoren: Emmert/Dietrich

I. Anspruchsinhalt

9.66

Der Anspruch nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Vorschrift gibt einem Wohnungseigentümer demnach nicht das Recht, direkt von einem anderen Wohnungseigentümer die Unterlassung einer Benutzung zu verlangen, der gegen das in der Gemeinschaft geltende Regelwerk verstößt, etwa gegen die Hausordnung.184)

Gläubiger des Anspruchs ist der Wohnungseigentümer im materiellen Sinn, ohne dass es auf den Grundbucheintrag ankommt.185)

Damit kann auch der werdende Wohnungseigentümer gem. § 8 Abs. 3 WEG oder die wie ein Eigentümer zu behandelnde Partei kraft Amtes wie der Zwangs- bzw. Insolvenzverwalter des Eigentümers Ansprüche aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG geltend machen.186)

Hinweis

Nicht anspruchsberechtigt sind der Verwalter, sofern er nicht zugleich Eigentümer ist (und dann nur in seiner Eigenschaft als Eigentümer, nicht als Verwalter), sowie Dritte, wie z.B. Mieter oder sonstige Nutzer des Sondereigentums. Allerdings soll eine Ermächtigung durch den Eigentümer zur Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft zulässig sein.187)

9.67