Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Baueinstellung für Arbeiten zur Erweiterung der Bergstation nahe der K ...spitze auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung M ... Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen konnte, weil das Vorhaben sowohl baurechtlich als auch auf Grund der Lage im Naturschutzgebiet "... ... ..." naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig sei. Die Baueinstellungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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