»... An den als »Car-Ports« bezeichneten Kraftfahrzeugabstellplätzen [im Freien gelegene Kfz-Abstellplätze mit jeweils vier Eckpfosten und Überdachung] kann kein Sondereigentumsrecht begründet werden. Sie sind keine »Räume eines Gebäudes«, wie sie vom WEG [WohnEigG] vorausgesetzt werden. ...
Aus [den § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 14 WohnEigG] geht hervor, daß nur Räume in einem Gebäude sowie bestimmte Bestandteile, die zu diesen Räumen gehören, sondereigentumsfähig sind. Bei den als »Car-Ports« bezeichneten Konstruktionen kann nach der Verkehrsauffassung, die hierfür maßgebend ist, nicht von Räumen in Gebäuden i. S. der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 WEG gesprochen werden, da ihnen an den Seiten jede bauliche Einfassung fehlt. Der Begriff des Gebäudes setzt einen allseitigen Abschluß voraus (vgl. LG Frankfurt in NJW 71, 759..). Die »Car-Ports« bleiben Teil des unbebauten Grundstücks, an dem nach § 1 Abs. 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum besteht. ...
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