BayObLG vom 06.02.1986
2 Z 70/85
Normen:
WEG § 1 Abs.1; WEG § 3 Abs.1; WEG § 5 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(152)118a
Rpfleger 1986, 217
ZMR 1986, 207

BayObLG - 06.02.1986 (2 Z 70/85) - DRsp Nr. 1992/7048

BayObLG, vom 06.02.1986 - Aktenzeichen 2 Z 70/85

DRsp Nr. 1992/7048

a. Keine Sondereigentumsfähigkeit von Kraftfahrzeugabstellplätzen, die im Freien liegen und mit einer Überdachung auf vier Pfosten versehen sind (»Car-Ports«).

Normenkette:

WEG § 1 Abs.1; WEG § 3 Abs.1; WEG § 5 Abs.1;

»... An den als »Car-Ports« bezeichneten Kraftfahrzeugabstellplätzen [im Freien gelegene Kfz-Abstellplätze mit jeweils vier Eckpfosten und Überdachung] kann kein Sondereigentumsrecht begründet werden. Sie sind keine »Räume eines Gebäudes«, wie sie vom WEG [WohnEigG] vorausgesetzt werden. ...

Aus [den § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 14 WohnEigG] geht hervor, daß nur Räume in einem Gebäude sowie bestimmte Bestandteile, die zu diesen Räumen gehören, sondereigentumsfähig sind. Bei den als »Car-Ports« bezeichneten Konstruktionen kann nach der Verkehrsauffassung, die hierfür maßgebend ist, nicht von Räumen in Gebäuden i. S. der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 WEG gesprochen werden, da ihnen an den Seiten jede bauliche Einfassung fehlt. Der Begriff des Gebäudes setzt einen allseitigen Abschluß voraus (vgl. LG Frankfurt in NJW 71, 759..). Die »Car-Ports« bleiben Teil des unbebauten Grundstücks, an dem nach § 1 Abs. 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum besteht. ...