»... Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum scheitert im vorl. Fall daran, daß die in § 5 Abs. 2 WohnEigG gesetzte zwingende Grenze dafür, was Gegenstand des Sondereigentums sein kann, bei der räumlichen Aufteilung nicht eingehalten ist. Der im Untergeschoß gelegene Raum, in dem sich die Heizung befindet (im folgenden: der Heizungsraum), soll gemeinschaftliches Eigentum werden. Damit können die Räumlichkeiten, die den Zugang zum Heizungsraum bilden, nicht Gegenstand des Sondereigentums sein: Sie gehören zu den »Anlagen und Einrichtungen« i. S. des § 5 Abs. 2 WohnEigG, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentumer dienen (BGHZ 73, 302 [hier: I (152) 76 a]; BayObLG Rpfleger 1980, 477 [hier: I (152) 87 a] ..). Im vorl. Fall dienen Windfang und Diele im Erdgeschoß, die Treppe zum Kellergeschoß sowie Diele und Flur im Keller dem Zugang zum Heizungsraum, der auf anderen Wegen nicht erreichbar ist, und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Diese Räume können damit nicht Sondereigentum sein (vgl. BGH NJW 1981, 455 [hier: I (152) 87 b-c]; BayObLG MDR 1981, 145 ..).
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