BayObLG vom 06.02.1987
2 Z 93/86
Normen:
WEG § 14 Nr.4 Hs.1, Hs.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 50
DRsp I(152)130a-b
ZMR 1987, 227

BayObLG - 06.02.1987 (2 Z 93/86) - DRsp Nr. 1992/6956

BayObLG, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 2 Z 93/86

DRsp Nr. 1992/6956

a-b. Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers nach Nr. 4 wegen eines durch Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichem Eigentum verursachten und in der Folgezeit belassenen schadhaften Zustands seines Sondereigentums (b) mit Anspruch auf Geldentschädigung für vorübergehende, nicht nur kurzzeitige Gebrauchsbeeinträchtigung.

Normenkette:

WEG § 14 Nr.4 Hs.1, Hs.2;

(a) »... [Es] ist davon auszugehen, daß die Arbeiten des Dachdeckers [an der zur Wohnung des AntrG. gehörenden sanierungsbedürftigen Terrasse] Instandsetzungen am gemeinschaftlichen Eigentum i. S. des § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG [WohnEigG] waren. ...

Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG .. hat ein Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Ihm ist aber auch der hierdurch entstehende Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Schäden verschuldet worden sind (Palandt, BGB 46. Aufl. § 14 WEG Anm. 1 d). ...