(a) »... [Es] ist davon auszugehen, daß die Arbeiten des Dachdeckers [an der zur Wohnung des AntrG. gehörenden sanierungsbedürftigen Terrasse] Instandsetzungen am gemeinschaftlichen Eigentum i. S. des § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG [WohnEigG] waren. ...
Nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG .. hat ein Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Ihm ist aber auch der hierdurch entstehende Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Schäden verschuldet worden sind (Palandt, BGB 46. Aufl. § 14 WEG Anm. 1 d). ...
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