BayObLG - 07.12.1987 (BReg 2 Z 35/87) - DRsp Nr. 1992/6889
BayObLG, vom 07.12.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 35/87
DRsp Nr. 1992/6889
f-g. Durchführung der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren (f) in der Regel vor der vollbesetzten Zivilkammer; (g) grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.
(f) »... Die mündliche Verhandlung hat beim LG vor der vollbesetzten Kammer stattzufinden. Der Richter i. S. von § 44WEG [WohnEigG] ist die vollbesetzte Zivilkammer. Dies folgt aus § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 1FGG i. V. m. § 75GVG. ...
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