»[Bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Verwalters oder der Wohnungseigentümer] handelt [es] sich nicht um einen Anspruch, der die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander oder die Rechte und Pflichten des Verwalters betrifft (§ 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WEG [WohnEigG] ..). Auch § 43 Abs. 4 zeigt, daß Beteiligte im Verfahren nach § Abs. Nrn. I und 2 nur die Wohnungseigentümer und ggf. der Verwalter sind, nicht aber Dritte, wie hier der Haftpflichtversicherer. ... Der [denkbare] Anspruch gegen den Verwalter wegen Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung ist rechtlich ein anderer als der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|