BayObLG vom 09.04.1987
BReg 2 Z 22/87
Normen:
WEG § 43 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)132c
MDR 1987, 765

BayObLG - 09.04.1987 (BReg 2 Z 22/87) - DRsp Nr. 1992/6942

BayObLG, vom 09.04.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 22/87

DRsp Nr. 1992/6942

Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters.

Normenkette:

WEG § 43 Abs.1 Nr.1, Nr.2, Abs.4;

»[Bei dem Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Verwalters oder der Wohnungseigentümer] handelt [es] sich nicht um einen Anspruch, der die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander oder die Rechte und Pflichten des Verwalters betrifft (§ 43 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WEG [WohnEigG] ..). Auch § 43 Abs. 4 zeigt, daß Beteiligte im Verfahren nach § Abs. Nrn. I und 2 nur die Wohnungseigentümer und ggf. der Verwalter sind, nicht aber Dritte, wie hier der Haftpflichtversicherer. ... Der [denkbare] Anspruch gegen den Verwalter wegen Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung ist rechtlich ein anderer als der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.