BayObLG vom 10.07.1986
2 Z 41/86
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 263
DRsp I(152)125b-d

BayObLG - 10.07.1986 (2 Z 41/86) - DRsp Nr. 1992/7004

BayObLG, vom 10.07.1986 - Aktenzeichen 2 Z 41/86

DRsp Nr. 1992/7004

b. Jahresabrechnung (b) stellt eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung dar, die Außenstände nicht notwendig ausweisen muß. c-d. Wirtschaftsplan: (c) Funktion und notwendiger Inhalt als Haushaltsvoranschlag; (d) zweckmäßiger Verzicht auf die Ausweisung streitiger Ansprüche. e. Entlastungsbeschluß (e) läßt Ansprüche gegen den Verwalter in seiner Eigenschaft als Eigentümer unberührt.

Normenkette:

WEG § 28 ;

Die AntrG. zu 2 ist Eigentümerin einer Reihe von Einheiten eines Wohn- und Geschäftshauses. Sie hat eine als Gaststätte verpachtete Einheit um einen Anbau erweitert, der auf einer Gemeinschaftsfläche steht. In ihrer gleichzeitigen Funktion als Verwalterin hat sie die insoweit erzielten Einnahmen weder in der Jahresabrechnung 1983 noch im Wirtschaftsplan des folgenden Jahres ausgewiesen. Der AntrSt. beanstandet dies.