I. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der von den Beklagten bewohnten Wohnung. Die Beklagte zu 2) hat die Wohnung durch schriftlichen Mietvertrag vom 25.1.1980 von der Rechtsvorgängerin der Kläger gemietet. In dem Mietvertrag wird auf eine schriftliche Anlage Bezug benommen, in der es in Nr. 8 unter a heißt:
»Jede Art von Untervermietung ist untersagt. Das Appartement darf nur von der im Mietvertrag genannten Person bewohnt werden.«
Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einer Diele und einem Bad mit Toilette. Die gesamte Wohnfläche beträgt 25 qm. Die Beklagte zu 2) bezog die Wohnung am 1.2.1980. Im Dezember 1980 schloß sie die Ehe mit dem Beklagten zu 1) und nahm ihn in die Wohnung auf. Die Kläger beanstandeten dies mit Schreiben vom 22.1.1981 und drohten eine außerordentliche Kündigung an.
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