I. Die Klägerin ist seit 19.3.1980 Eigentümerin einer Wohnung im Anwesen Straße in München, die aufgrund eines mit ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Vertrags vom 15.1.1962 an die Beklagte vermietet ist. Mit Anwaltsschreiben vom 21.3.1983 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.3.1984 und stützte die Kündigung auf Eigenbedarf. Die derzeit von ihr genutzte Mietwohnung sei ihr zu klein geworden. Sie habe die Eigentumswohnung nur zu eigenen Nutzung erworben, zumal sie größer sei als ihre Mietwohnung und außerdem ihren Bedürfnissen besser entspreche.
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