BayObLG vom 18.07.1989
BReg 2 Z 107/88
Normen:
WEG § 43 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989, 308
DRsp I(152)169c
MDR 1989, 1106
NJW-RR 1989, 1167
WuM 1989, 533

BayObLG - 18.07.1989 (BReg 2 Z 107/88) - DRsp Nr. 1992/6772

BayObLG, vom 18.07.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 107/88

DRsp Nr. 1992/6772

»Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Herausgabe von Mietzinsen für das Sondereigentum, die nach den in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Vereinbarungen an den Verwalter bezahlt werden, können nicht im WEG -Verfahren geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs.1 Nr.2;

c. Die AntrSt. sind Wohnungseigentümer einer Hotelappartementanlage; die AntrG. ist Verwalterin der Anlage. Die Appartements sind an eine Hotelbetriebsgesellschaft vermietet, die die Gesamtmiete an die AntrG. zahlt, zwecks Weiterleitung an die Wohnungseigentümer. Die AntrSt. verlangen die Auszahlung rückständiger Mieten. Der Senat hat die Sache an das zuständige Prozeßgericht abgegeben.

Fundstellen
BayObLGZ 1989, 308
DRsp I(152)169c
MDR 1989, 1106
NJW-RR 1989, 1167
WuM 1989, 533