c. Die AntrSt. sind Wohnungseigentümer einer Hotelappartementanlage; die AntrG. ist Verwalterin der Anlage. Die Appartements sind an eine Hotelbetriebsgesellschaft vermietet, die die Gesamtmiete an die AntrG. zahlt, zwecks Weiterleitung an die Wohnungseigentümer. Die AntrSt. verlangen die Auszahlung rückständiger Mieten. Der Senat hat die Sache an das zuständige Prozeßgericht abgegeben.
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