BayObLG vom 19.03.1981
Allg.Reg. 7/81
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 4
NJW 1981, 1219
WuM 1981, 100
ZMR 1982, 213

BayObLG - 19.03.1981 (Allg.Reg. 7/81) - DRsp Nr. 1993/1555

BayObLG, vom 19.03.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 7/81

DRsp Nr. 1993/1555

»Unter dem Begriff »übliche Entgelte« gemäß Artikel 3 (MHG) § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum - 2 WKSchG - ist ein repräsentativer Querschnitt der Mieten zu verstehen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage bei bestehenden Mietverhältnissen unter gewöhnlichen Umständen tatsächlich und üblicherweise gezahlt werden (ortsübliche Vergleichsmiete). Zur Ermittlung des üblichen Entgelts (der ortsüblichen Vergleichsmiete) sind auch solche Mieten heranzuziehen, die während eines bestimmten Zeitraums (z. B. während der letzten drei Jahre) nicht neu festgesetzt (erhöht) worden sind (sog. Bestands- oder Altmieten).«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. 1. Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Zweizimmerwohnung mit 67,02 qm Wohnfläche in München.

Die Klägerin fordert mit ihrer beim Amtsgericht München erhobenen Klage eine Erhöhung der Nettomiete von bisher 203,16 DM auf 308,29 DM monatlich ab 1. 8. 1979.