I. Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer im dritten Stockwerk des Anwesens ... in München gelegenen Wohnung. Diese ist u. a. mit einem fast 26 qm großen, nach Nordosten gerichteten Balkon ausgestattet. Mit Schreiben vom 23.11.1981 forderte der Kläger den Beklagten auf, einer Erhöhung der »Nettomiete« ab 1.3.1982 von monatlich 549,85 DM auf monatlich 612,41 DM zuzustimmen. Dabei stützte er sich auf das Gutachten eines für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der bei der Ermittlung der Wohnfläche die Balkonfläche zur Hälfte ansetzte.
Da der Beklagte der geforderten Erhöhung nicht zustimmte, erhob der Kläger am 22.2./5.3.1982 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu erteilen.
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