BayObLG vom 20.07.1983
Re-Miet 6/82
Normen:
II. BV § 41; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 14
DRsp I(133)256f-g
DRsp-ROM Nr. 1992/7211
DWW 1985, 118
WuM 1983, 254
ZMR 1984, 66

BayObLG - 20.07.1983 (Re-Miet 6/82) - DRsp Nr. 1993/1544

BayObLG, vom 20.07.1983 - Aktenzeichen Re-Miet 6/82

DRsp Nr. 1993/1544

»Bei einem Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 MHG ist die Wohnfläche weder nach dem Normblatt DIN 283 noch nach der Zweiten Berechnungsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift zu berechnen; vielmehr ist sie jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Balkonflächen können dabei höchstens mit der Hälfte ihrer tatsächlichen Fläche angesetzt werden.«

Normenkette:

II. BV § 41; MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2;

I. Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer im dritten Stockwerk des Anwesens ... in München gelegenen Wohnung. Diese ist u. a. mit einem fast 26 qm großen, nach Nordosten gerichteten Balkon ausgestattet. Mit Schreiben vom 23.11.1981 forderte der Kläger den Beklagten auf, einer Erhöhung der »Nettomiete« ab 1.3.1982 von monatlich 549,85 DM auf monatlich 612,41 DM zuzustimmen. Dabei stützte er sich auf das Gutachten eines für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der bei der Ermittlung der Wohnfläche die Balkonfläche zur Hälfte ansetzte.

Da der Beklagte der geforderten Erhöhung nicht zustimmte, erhob der Kläger am 22.2./5.3.1982 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung zu erteilen.