BayObLG vom 21.02.1983
Allg.Reg. 112/81
Normen:
3. MRÄndG; MHG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1983, 30
DRsp I(133)252b
DRsp-ROM Nr. 1992/7213
DWW 1983, 71
FamRZ 1983, 701
WuM 1983, 107
ZMR 1983, 247

BayObLG - 21.02.1983 (Allg.Reg. 112/81) - DRsp Nr. 1993/1546

BayObLG, vom 21.02.1983 - Aktenzeichen Allg.Reg. 112/81

DRsp Nr. 1993/1546

»1. Hat der Vermieter die Wohnung an Eheleute vermietet und den Mietvertrag mit beiden Ehegatten geschlossen, so muß er das Mieterhöhungsverlangen auch dann an beide Ehegatten richten, wenn die Eheleute getrennt leben und einer der beiden Ehegatten ohne einverständliche Aufhebung des mit ihm bestehenden Mietverhältnisses aus der Mietwohnung ausgezogen ist. Ein nur an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gerichtetes Erhöhungsverlangen ist unwirksam (Anschluß an OLG Celle, NdsRpfl 1982, 60). 2. Ein Ehemann, der gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung als Ehewohnung gemietet hat, kann nur im Einverständnis mit seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ein solches Einverständnis kann nicht ohne weiteres aus einer mit dem Auszug des Ehemanns verbundenen Trennung der Eheleute gefolgert werden.«

Normenkette:

3. MRÄndG; MHG § 2 Abs. 1;

I.

Mit schriftlichem Vertrag vom 11.12.1970, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mieteten die Beklagte und ihr Ehemann C von Frau M deren Doppelhaushälfte ... in München. Herr C zog etwa im Jahr 1974 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus; seitdem leben die Eheleute getrennt. Im Jahr 1980 erwarben die Kläger das Grundstück mit der vermieteten Doppelhaushälfte; sie sind seit dem 3.6.1980 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.