BayObLG vom 21.10.1983
RE-Miet 11/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2;
Fundstellen:
ZMR 1984, 33

BayObLG - 21.10.1983 (RE-Miet 11/83) - DRsp Nr. 1993/1540

BayObLG, vom 21.10.1983 - Aktenzeichen RE-Miet 11/83

DRsp Nr. 1993/1540

»Eine Vorlage ist unzulässig, wenn in dem Zeitpunkt, in dem das angerufene Gericht über diese sachlich zu entscheiden hat, die vorgelegte Rechtsfrage durch einen Rechtsentscheid bereits beantwortet ist.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2;

I.

Die Kläger sind seit Januar 1981 Eigentümer einer im Anwesen ... in München gelegenen Eigentumswohnung, die von ihren Rechtsvorgängern an die Beklagten vermietet worden ist. Mit Schreiben vom 21.5.1981 haben sie das Mietverhältnis gekündigt, wobei sie sich auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs stützten. Sie beabsichtigten, ihre Wohnung selbst zu nutzen; außerdem drohe ihnen eine Grunderwerbsteuernachzahlung von ca. DM 15.000,-, wenn die Wohnung nicht binnen fünf Jahren seit Erwerb bezogen werde.