I.
Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer im Anwesen ... in München gelegenen Fünfzimmerwohnung. Der am 9.6.1972 zwischen dem damaligen Eigentümer des Hauses, Herrn T, und dem Beklagten schriftlich geschlossene Mietvertrag, in den der Kläger durch Erwerb des Grundstücks eingetreten ist, enthält die ausdrücklich niedergelegte Zustimmung des Vermieters, daß die Wohnung auch »von den Töchtern des Mieters« und »einigen Kolleginnen der Töchter« bewohnt werden kann. Dementsprechend überließ der Beklagte die Wohnung u. a. einer in München studierenden Tochter.
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