BayObLG vom 25.02.1983
Re-Miet 1/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3; BGB § 553, § 554a, § 564b;
Fundstellen:
BayObLGZ 1983, 50
DRsp I(133)246b
DRsp-ROM Nr. 1992/7212
MDR 1983, 580
WuM 1983, 129
ZMR 1983, 352

BayObLG - 25.02.1983 (Re-Miet 1/82) - DRsp Nr. 1993/1545

BayObLG, vom 25.02.1983 - Aktenzeichen Re-Miet 1/82

DRsp Nr. 1993/1545

»1. Unter welchen Voraussetzungen der Vermieter zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein kann, fällt in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. 2. Verallgemeinernde Regeln können dafür nicht durch Rechtsentscheid aufgestellt werden; daher hängt es auch allein von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anbringung eines Transparents mit gesellschaftspolitischer Aufschrift an der Straßenfassade des Anwesens durch den Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3; BGB § 553, § 554a, § 564b;

I.

Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte Mieter einer im Anwesen ... in München gelegenen Fünfzimmerwohnung. Der am 9.6.1972 zwischen dem damaligen Eigentümer des Hauses, Herrn T, und dem Beklagten schriftlich geschlossene Mietvertrag, in den der Kläger durch Erwerb des Grundstücks eingetreten ist, enthält die ausdrücklich niedergelegte Zustimmung des Vermieters, daß die Wohnung auch »von den Töchtern des Mieters« und »einigen Kolleginnen der Töchter« bewohnt werden kann. Dementsprechend überließ der Beklagte die Wohnung u. a. einer in München studierenden Tochter.