BayObLG vom 25.04.1986
2 Z 114/85
Normen:
WEG § 21 Abs.4; WEG § 23 Abs.4; WEG § 43 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)123d
ZMR 1986, 319

BayObLG - 25.04.1986 (2 Z 114/85) - DRsp Nr. 1992/7026

BayObLG, vom 25.04.1986 - Aktenzeichen 2 Z 114/85

DRsp Nr. 1992/7026

d. Keine Abänderungsbefugnis des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich bindender Eigentümerbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten.

Normenkette:

WEG § 21 Abs.4; WEG § 23 Abs.4; WEG § 43 ;

»... Im vorl. Fall ist die Schneeräumpflicht durch den Eigentümerbeschluß v. 10. 11. 75 geregelt. ... Der Beschluß ist bindend. Denn er ist nicht nichtig und er ist nicht rechtzeitig angefochten und für ungültig erklärt worden (§ 23 Abs. 4 WohnEigG). ... Somit .. können die AntrSt. nicht verlangen, daß die Wohnungseigentümer einer neuen, vom Eigentümerbeschluß abweichenden Regelung zustimmen (§ 21 Abs. 4 WohnEigG). Das Gericht kann die durch Eigentümerbeschluß getroffene Regelung grundsätzlich nicht durch eine eigene andere Entscheidung ersetzen.