»... Im vorl. Fall ist die Schneeräumpflicht durch den Eigentümerbeschluß v. 10. 11. 75 geregelt. ... Der Beschluß ist bindend. Denn er ist nicht nichtig und er ist nicht rechtzeitig angefochten und für ungültig erklärt worden (§ 23 Abs. 4 WohnEigG). ... Somit .. können die AntrSt. nicht verlangen, daß die Wohnungseigentümer einer neuen, vom Eigentümerbeschluß abweichenden Regelung zustimmen (§ 21 Abs. 4 WohnEigG). Das Gericht kann die durch Eigentümerbeschluß getroffene Regelung grundsätzlich nicht durch eine eigene andere Entscheidung ersetzen.
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