BayObLG vom 28.01.1986
3 Z 4/86
Normen:
WEG § 16 Abs.2; WEG § 25 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1986, 10
DRsp I(152)121a-b

BayObLG - 28.01.1986 (3 Z 4/86) - DRsp Nr. 1992/7051

BayObLG, vom 28.01.1986 - Aktenzeichen 3 Z 4/86

DRsp Nr. 1992/7051

a-b. Mögliche Ersetzung der Stimmrechtsregelung nach Kopfteilen (Abs. 2 Satz 1) durch eine an der Größe der Miteigentumsanteile orientierte Regelung (sogen. Wertprinzip) (b) auch im Falle einer nur aus zwei Wohnungseigentümern mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen bestehenden Gemeinschaft.

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2; WEG § 25 Abs.2 S.1;

(a) »... Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG [WohnEigG] ist abdingbar (BayObLGZ 1982, 203/206 m. w. N. aus der Rechtspr:; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 289 ..). Sie kann auch dahin abgeändert werden, daß sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile richtet (sogen. Wertprinzip ..). Das Wertprinzip findet seine innere Rechtfertigung vor allem darin, daß der Eigentümer mit dem größeren Miteigentumsanteil (oder mit mehreren Miteigentumsanteilen und Raumeinheiten) gemäß § 16 Abs. 2 WEG auch einen größeren Anteil der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen hat (.. OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 145/148; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 415).