BayObLG - Beschluß vom 18.07.1989
BReg 2 Z 66/89
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989 Nr. 50
BayObLGZ 1989, 310
DB 1989, 1921
NJW-RR 1989, 1163

BayObLG - Beschluß vom 18.07.1989 (BReg 2 Z 66/89) - DRsp Nr. 1998/13564

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1989 - Aktenzeichen BReg 2 Z 66/89

DRsp Nr. 1998/13564

»1. Ein ordnungsmäßiger (vollständiger) Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung muß die Jahresgesamtabrechnung einschließlich Einzelabrechnungen zum Gegenstand haben und den Stand der gemeinschaftlichen Konten, insbesondere der Instandhaltungsrücklage ausweisen. 2. Fehlt einer dieser Bestandteile, so ist der Eigentümerbeschluß im übrigen nicht für ungültig zu erklären, jedoch kann jeder Wohnungseigentümer eine entsprechende Ergänzung verlangen. Eine vorher beschlossene Entlastung des Verwalters ist für ungültig zu erklären.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1989 Nr. 50
BayObLGZ 1989, 310
DB 1989, 1921
NJW-RR 1989, 1163