BayObLG - Beschluß vom 19.02.1987 (BReg 2 Z 114/86) - DRsp Nr. 1998/13715
BayObLG, Beschluß vom 19.02.1987 - Aktenzeichen BReg 2 Z 114/86
DRsp Nr. 1998/13715
»1. Zur Anpassung einer Vereinbarung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.2. Durch gerichtliche Entscheidung kann unmittelbar ausgesprochen werden, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier: Rechtskraft) die neue Regelung an Stelle der bisherigen Vereinbarung gilt.3. Der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf es bei einer solchen Anpassung nicht.«